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    • 5. 发明申请
    • HANDHABUNGS- UND/ODER ENTPACKUNGSVORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUM ENTPACKEN VON ARTIKELN
    • WO2020001801A1
    • 2020-01-02
    • PCT/EP2018/080586
    • 2018-11-08
    • KRONES AKTIENGESELLSCHAFT
    • LOSERT, JensSPINDLER, HerbertSTADLER, Thomas
    • B65B5/06B65B5/08B65B21/12B65B21/18B65B21/20B65B35/36B65B35/44B65B43/52B65B57/06B65G47/08B65G47/90B65B59/00B65B59/02
    • Die Erfindung betrifft eine Handhabungs- und/oder Entpackungsvorrichtung (10) sowie ein Verfahren zum Trennen von aus in Umverpackungen (13) verpackten Artikelgruppen bestehenden Gebinden durch Entnehmen der Artikel (19) aus den Umverpackungen (13). Die Vorrichtung (10) umfasst eine erste Förderstrecke (12) zum Transportieren einer Mehrzahl von mit Gruppen von Artikeln (19) bestückten oder befüllten Umverpackungen (13) im Reihentransport in einer definierten und/oder im Förderverlauf sich ändernden Förderrichtung (16) und eine nahe der ersten Förderstrecke (12) befindliche und/oder parallel zu dieser verlaufende zweite Förderstrecke (18) zum Abtransportieren von aus den Umverpackungen (13) entnommenen Artikeln (19) oder mit einem Ablageplatz zum Absetzen der aus den Umverpackungen (13) entnommenen Artikel (19). Die Vorrichtung (10) umfasst zudem eine den Förderstrecken (12, 18) zugeordnete Handhabungseinrichtung (22) mit wenigstens einem Greiferkopf (24), der zur gleichzeitigen Aufnahme und Erfassung jeweils mindestens einer Artikelgruppe aus wenigstens einer auf der ersten Förderstrecke (12) transportierten Umverpackung (13), zur Entnahme der Artikelgruppe aus der Umverpackung (13) und zu ihrer Überführung zur zweiten Förderstrecke (18) oder zum Ablageplatz vorgesehen und ausgebildet ist. Der ersten Förderstrecke (18) ist eine aktivierbare und/oder steuerbare Zurückhalteeinrichtung (30) zugeordnet, womit die wenigstens eine mit Artikeln (19) bestückte und von den Artikeln (19) zu befreiende Umverpackung (13) zumindest phasenweise vor und/oder während der Entnahme der Artikelgruppe gegenüber vorauslaufenden und/oder bereits von Artikeln (19) befreiten Umverpackungen (13) zurückgehalten und/oder gegenüber der Transportgeschwindigkeit der vorauslaufenden Umverpackungen (13) verzögert werden kann.